9 das Wiedereinbiegen des Beschuldigten für die betroffene Person nicht überraschend kam, da dieser zuvor andauernd blinkte (pag. 64 Z. 11 ff.), ist zwar, wie soeben erwähnt, zutreffend. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Gefährlichkeit des Überholmanövers. Es mag auch sein, dass ein Verhalten wie dasjenige des Beschuldigten im dichten Verkehr auf den Autobahnen heute regelmässig vorkommt. Dies ist jedoch nicht erheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit und der Gefährlichkeit.