Ziffer III.14.). Die Kammer sieht die mögliche Gefahr durch das Verhalten des Beschuldigten weniger im Einschwenken auf die Normalspur und am blossen rechts Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne auf der Überholspur, sondern vordergründig in deren Kombination mit dem Wiedereinbiegen auf die Überholspur. Der Beschuldigte hat sich den Platz auf der Überholspur regelrecht erzwungen. Er hat im dichten Verkehr die auf der rechten Spur vorhandene Lücke gezielt ausgenutzt, um schneller voranzukommen.