In Bezug auf ein Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat es hingegen ohne Notwendigkeit eindeutig aufgezeigt, dass es diesbezüglich an der bisherigen Rechtsprechung festhält. Demnach stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, in der Regel eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (siehe oben Ziffer III.14.).