Entgegen der Behauptung des Verteidigers ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 IV 93 in Bezug auf die Gefährlichkeit des Rechtsüberholens mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine Praxisänderung angekündigt haben soll. Es hat vielmehr eine Praxisänderung in Bezug auf das passive Rechtsvorbeifahren bei Kolonnenverkehr bzw. hinsichtlich der Definition des Kolonnenverkehrs vorgenommen. In Bezug auf ein Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat es hingegen ohne Notwendigkeit eindeutig aufgezeigt, dass es diesbezüglich an der bisherigen Rechtsprechung festhält.