Eine Verkehrsregelverletzung liegt somit vor. Eingehend zu prüfen ist jedoch, ob dieses Rechtsüberholen im betreffenden Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Die Kammer folgt der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Verbot des Rechtsüberholens eine objektiv wichtige Verkehrsregel darstellt. Entgegen der Behauptung des Verteidigers ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 IV 93 in Bezug auf die Gefährlichkeit des Rechtsüberholens mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine Praxisänderung angekündigt haben soll.