15. Subsumtion der Kammer 15.1 Objektiver Tatbestand Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob vorliegend die Verkehrssituation unter die bundesgerichtliche Definition des Kolonnenverkehrs zu subsumieren ist. Vielmehr ist zu beurteilen, ob ein Rechtsüberholen vorliegt. Ein solches ist nämlich unabhängig vom Herrschen von Kolonnenverkehr verboten. Dass ein Rechtsüberholen vorliegt, ist für die Kammer eindeutig. Dies wird auch vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Er überholte rechts in einem Zug. Eine Verkehrsregelverletzung liegt somit vor.