Hierbei handle es sich um ein klassisches verbotenes Rechtsüberholen (E. 5.1). Beim Verbot des Rechtsüberholens handelt es sich nach konstanter nach wie vor einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird.