Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid ausdrücklich fest, dieser Sachverhalt unterscheide sich grundlegend vom demjenigen, der in seinem Entscheid 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 beurteilt worden sei. Dort sei der Verurteilte mit seinem Personenwagen auf dem zweiten Überholstreifen gefahren, habe auf einen Lieferwagen aufgeschlossen und habe dann vom zweiten auf den ersten Überholstreifen geschwenkt. Nachdem er an zwei Fahrzeugen rechtsvorbeigefahren sei, habe er auf die zweite Überholspur zurückgewechselt. Hierbei handle es sich um ein klassisches verbotenes Rechtsüberholen (E. 5.1).