7 halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. BGE 142 IV 93 mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus folgt, dass Rechtsüberholen verboten ist. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV ist es in bestimmten Fällen auf Autobahnen gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren.