13. Rechtliche Grundlagen Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die Detaillierung des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung).