Die Polizei habe dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Überholspur offensichtlich keine grosse Bedeutung zugemessen. Der nachfolgende Mazda-Fahrer habe sich auf das Manöver des Beschuldigten eingestellt gehabt. Die geringen Abstände für einen kurzen Moment seien nichts Aussergewöhnliches. Auch im Wiedereinbiegen sei weder eine ernstliche Gefährdung Dritter noch ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten zu erblicken. Die Vorrichterin sei zu Recht von einer bloss einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen (pag. 138 ff.).