Denn ein Verhalten, das geänderten Verhältnissen entsprechend alltäglich und normal (geworden) sei, könne man auf Dauer nicht weiterhin kriminalisieren. Mit der Fahrt des Beschuldigten auf der Normalspur sei weder eine erhöhte abstrakte Gefährdung entstanden noch habe sich der Beschuldigten dadurch subjektiv rücksichtlos oder sonst wie schwerwiegend rechtswidrig verhalten. Von einem verbotenen slalomartigen Überholen könne keine Rede sein. Die Polizei habe dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Überholspur offensichtlich keine grosse Bedeutung zugemessen.