Dies habe inzwischen wohl auch das Bundesgericht eingesehen. Es sei offensichtlich, dass das Bundesgericht in BGE 142 IV 93 nicht nur eine «Präzisierung der Rechtsprechung» vorgenommen habe, sondern das Urteil als Ankündigung einer eigentlichen «Praxisänderung» zu werten sei. Denn ein Verhalten, das geänderten Verhältnissen entsprechend alltäglich und normal (geworden) sei, könne man auf Dauer nicht weiterhin kriminalisieren.