Auch subjektiv könne dem Beschuldigten keine Rücksichts- oder Bedenkenlosigkeit vorgeworfen werden. Es sei ein momentanes, kurzfristiges Versehen gewesen, das kein grobes Verschulden begründe. Es sei allgemein bekannt, dass Rechtsüberholen im heutigen Verkehr auf den Autobahnen zu den alltäglichen Vorgängen gehöre. Das lasse sich jedenfalls im dichteren Verkehr ganz einfach nicht mehr vermeiden. Dies habe inzwischen wohl auch das Bundesgericht eingesehen.