6 Der Verteidiger des Beschuldigten entgegnete in seiner Stellungnahme, betreffend die Phase des ersten Spurwechsels des Beschuldigten auf die Normalspur habe die vorinstanzliche Richterin zu Recht geschlossen, die Möglichkeit einer Gefährdung oder gar Verletzung der Polizisten sei nicht naheliegend gewesen. Eine erhöht abstrakte Gefahr könne nicht postuliert werden. Auch subjektiv könne dem Beschuldigten keine Rücksichts- oder Bedenkenlosigkeit vorgeworfen werden.