Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen in BGE 142 IV 93. Letzterem liege ein passives Rechtsvorbeifahren zu Grunde. Der vorliegende Fall sei hingegen vielmehr mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 vergleichbar, wo das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung bejaht habe. Es liege hier ein klassisches Rechtsüberholen vor. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrmanöver eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es liege eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.