12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsbegründung auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 93. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, eine erhöht abstrakte Gefährdung dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen in BGE 142 IV 93. Letzterem liege ein passives Rechtsvorbeifahren zu Grunde.