Erfüllt sei hingegen der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt im Strafbefehl im subjektiven Bereich mit keinem Wort umschrieben habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange jedoch auch in subjektiver Hinsicht eine genügende Konkretisierung in der Anklageschrift (zum Ganzen pag. 89 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).