Selbst wenn eine solche angenommen würde, wäre das Überholmanöver mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nicht als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Denn der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, weshalb er in der Regel das Gebot des Rechtsfahrens einhalte. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte eine allfällige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht aus Rücksichtslosigkeit nicht bedacht habe. Ein gedankenloses, jegliches Risiko ausblendendes Verhalten könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. Erfüllt sei hingegen der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art.