Es sei für sie nicht ersichtlich, inwiefern durch das relativ langsame Überholmanöver des Beschuldigten eine erhöht abstrakte Gefährdung entstanden sein sollte. Das Fahrverhalten des Beschuldigten sei für die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen voraussehbar gewesen, weshalb auch durch das Wiedereinbiegen auf die Überholspur keine erhöht abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei. Selbst wenn eine solche angenommen würde, wäre das Überholmanöver mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nicht als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.