11. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege ein verbotenes Rechtsüberholen des Beschuldigten durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen vor und kein passives Vorbeifahren. Der Beschuldigte habe somit gegen Art. 35 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR. 741.11) verstossen. Es sei für sie nicht ersichtlich, inwiefern durch das relativ langsame Überholmanöver des Beschuldigten eine erhöht abstrakte Gefährdung entstanden sein sollte.