58 Z.7 f.). Sein gefilmtes Fahrverhalten zeigt allerdings ganz klar, wie dies auch die Generalstaatanwaltschaft vorbringt, dass er trotz der herrschenden Verkehrsdichte möglichst schnell vorankommen wollte und sich einigermassen rücksichtslos noch vorne drängte. Ganz am Ende des Videos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte umgehend nach dem Wiedereinbiegen auf die Überholspur und nach dem Überholen eines Lastwagens bereits wieder nach rechts blinkte. Es mag zwar durchaus zutreffen, das der Beschuldigte, wie er darlegte, in der Regel das Rechtsfahrgebot einhält (vgl. pag. 58 Z. 11 f., Z. 39 f., pag. 59 Z. 12 ff.).