Auch die von der Verteidigung erwähnte Gesamtdauer der Fahrt des Beschuldigten auf der Normalspur von rund 25 Sekunden auf eine Distanz von rund 700 Metern ist zutreffend. Wie bereits die Vorinstanz interpretiert auch die Kammer das Geschehen als ein Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinschwenken nach links in einem Zug. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab zwar an, an diesem Morgen nicht in Eile gewesen zu sein (pag. 58 Z.7 f.).