10. Beweiswürdigung der Kammer Nach Sichtung der Beweise pflichtet die Kammer dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bei. Der Beschuldigte schwenkte äusserst knapp vor dem Dienstfahrzeug auf die Normalspur ein. Nach rund 15 Sekunden auf der Normalspur setzte er bereits wieder den Blinker nach links (pag. 19). Auch die von der Verteidigung erwähnte Gesamtdauer der Fahrt des Beschuldigten auf der Normalspur von rund 25 Sekunden auf eine Distanz von rund 700 Metern ist zutreffend.