Irgendwelche besondere Gefahren würden dadurch nicht bewirkt. Der Beschuldigte sei nach dem Spurwechsel auf eine Distanz von 700 Metern respektive eine Dauer von 25 Sekunden gerade an einem Auto rechts vorbeigefahren. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, er habe primär das Gebot des Rechtsfahrens einhalten wollen (pag. 58 und 59). Das ganze Manöver sei klarerweise nicht in einem Zug erfolgt, was als Slalom ausgelegt werden könnte. Wie aus der Aussage des Polizisten C.___