89, S. 10 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass und warum er in der Regel das Gebot des Rechtsfahrens einhalte (pag. 90, S. 11 der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsbegründung auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Ergänzend führte sie aus, der Beschuldigte habe, als er sah, dass er auf der rechten Spur wegen eines langsamer fah-