In diesem Bereich habe die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten geführten Fahrzeuges noch rund 80 km/h betragen. Am besagten Morgen habe dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht, wobei der Normalstreifen nur leicht, der Überholstreifen aber sehr stark befahren worden sei (pag. 83 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Bereits unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ergänzte die Vorinstanz, da der Beschuldigte bereits 15 Sekunden auf der Normalspur wieder geblinkt habe, um auf die Überholspur zu gelangen, sei das Vorbeifahren und Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgt (pag. 89, S. 10 der Urteilsbegründung).