8. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei in seinem Personenwagen von Kirchberg herkommend auf der A1 Ost in Richtung Kriegstetten gefahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe 120 km/h betragen. Der Beschuldigte habe auf der zweispurigen Autobahn zuerst von der Überholspur auf den Normalstreifen vor ein ziviles Dienstfahrzeug gewechselt. In der Folge sei der Beschuldigte auf dem Normalstreifen mit ca. 100 km/h rechts an einem weissen Kleinwagen vorbei bis zu zwei langsamer fahrenden Lieferwagen gefahren.