Zu prüfen ist im Berufungsverfahren nur noch der Vorwurf des Rechtsüberholens durch den Beschuldigten. Neben Videoaufzeichnung und Auswertung sind subjektive Beweismittel vorhanden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte sowie die beiden Polizisten, die sich im überwachenden Fahrzeug befanden, einvernommen (pag. 57 ff.).