7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Die zu beurteilende Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A1 wurde mit dem Verkehrsvideoüberwachungssystem «ViDistA» aufgezeichnet (pag. 19). Diese Aufzeichnung sowie deren Auswertung (pag. 4 ff.) sind aktenkundig. Der Sachverhalt ist insofern weitgehend unbestritten. Bestritten sind einzig gewisse Nuancen bei der Interpretation des auf der Aufzeichnung ersichtlichen Geschehens. Ansonsten liegt der Fokus auf den rechtlichen Fragen. Zu prüfen ist im Berufungsverfahren nur noch der Vorwurf des Rechtsüberholens durch den Beschuldigten.