3 a) Der Beschuldigte wechselte derart unvorsichtig vom Überholstreifen auf den Normalstreifen vor ein ziviles Dienstfahrzeug der Kantonspolizei, so dass der Abstand im Moment des Fahrstreifenwechsels zum nachfolgenden Fahrzeug nur 0.16 Sekunden (=0.5 Meter) betrug und der Lenker des Dienstfahrzeuges leicht bremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. b) In der Folge fuhr der Beschuldigte auf dem Normalstreifen rechts an einem Personenwagen vorbei und wechselte danach auf den Überholstreifen zurück.