Aufgrund der Berufung zu Ungunsten des Beschuldigten durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller ADMAS-Auszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 121 und 133 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung