4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und die Sanktion beschränkt. Dementsprechend beschränkt sich auch die oberinstanzliche Überprüfung. Aufgrund der Berufung zu Ungunsten des Beschuldigten durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art.