Und er sei in Anwendung von Art. 34 Abs. 3, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 1 Art. 8 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 und 36 Abs. 5 VRV Art. 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 StGB Art. 426 ff. zu verurteilen 1. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 10 Tage festzusetzen. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1‘460.00. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Herrn A.__