Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2017 an seinen mit Eingabe vom 2. Februar 2017 gestellten Anträgen fest (pag. 109 und 138): Herr A.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 22. September 2016 auf der Autobahn A1 Ost bei Utzenstorf durch: 1. Rechtsüberholen und 2. unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung