Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 9. Februar 2017 (pag. 115 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2017 nahm der Beschuldigte dazu Stellung (pag. 138 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. April 2017 auf eine Replik (pag. 149).