Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2017 auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages. Zudem stellte er bereits Anträge in der Sache und verlangte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 109 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 112 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 9. Februar 2017 (pag.