2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 75). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilbegründung mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (pag. 97 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und die Sanktion (pag. 104 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.____