Das Berufungsgericht bestätigt mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung einer stationären Massnahme (i.S.v. Art. 59 StGB). Diese dürfte insbesondere aufgrund des diagnostizierten komplexen Störungsbildes bzw. des Krankheitsverlaufs des Beschuldigten erfahrungsgemäss längere Zeit dauern. Die medizinische Versorgung des Beschuldigten bleibt in Haft gewährleistet. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im Haftentscheid vom 7. August 2017 (SK 17 296) verwiesen werden. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig.