Zudem äusserte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 dahingehend, dass er nach Marokko zurückkehren wolle. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte sich dem bevorstehenden Massnahmeantritt bei einer Haftentlassung durch Flucht entziehen könnte. Ohne Durchführung einer therapeutischen Massnahme besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes Rückfallrisiko für Verbrechen oder schwere Vergehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2015. Das Berufungsgericht bestätigt mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung einer stationären Massnahme (i.S.v.