Begründung: Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso sind beim Beschuldigten sowohl der Haftgrund der Fluchtgefahr als auch derjenige der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er ist von seiner Frau geschieden und zu seinem Sohn hatte er bereits vor seiner Haft nur wenig Kontakt. Zudem äusserte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 dahingehend, dass er nach Marokko zurückkehren wolle.