A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 44‘356.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 10‘327.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________ durch Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: