2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen (ohne amtliche Entschädigung der Rechtsvertreter), insgesamt bestimmt auf CHF 63‘627.50. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Y.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: