19 Abs. 2, 22 Abs.1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (03.05.2014 - 30.03.2016 sowie 26.01.2017 - 28.11.2017) sowie der vorzeitige Massnahmevollzug (31.03.2016 - 30.11.2016) von insgesamt 1250 Tagen werden in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.