A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum August 2010 bis November 2011 in Wabern, z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich begangen z.N. von C.________ 1. im Juli 2011 in Wabern; 2. am 8. April 2014 in Biel (Versuch); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen, z.N. von C.________