2415) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Die Kammer hat in ihrem Urteil entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt. Es wird auf die Begründung, die unmittelbar im Dispositiv vom 28. November 2017 erfolgte verwiesen.