25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Rechtsanwalt D.________ richtet sich nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO und Art. 42 KAG. Die amtliche Entschädigung in erster Instanz wird bestätigt. Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor oberer Instanz wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 27. November 2017 (pag. 2415) festgesetzt.