Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinen amtlichen Verteidigern, Fürsprecher Y.________ und Rechtsanwalt B.________, ausgerichteten Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Fürsprecher Y.________ und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).