24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz zuerst durch Fürsprecher Y.________ und später durch Rechtsanwalt B.________ wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. November 2017 bestimmt (pag. 2406 ff.). Fürsprecher Y.________ wird vom Kanton Bern im Betrag von CHF 28‘011.00 amtlich entschädigt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.____