48 rechtfertigt. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 63‘627.50, zu tragen. Mit seinem Antrag auf Freispruch ist der Beschuldigte vor oberer Instanz klar unterlegen. Er wird daher auch zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Diese werden bestimmt auf CHF 6‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).